Auch für das leibliche Wohl sollte gesorgt sein. Der perfekte Abschluss Ihres Aufenthalts im EdelSteinLand bildet ein Besuch in einem unserer Restaurants. Lassen Sie sich nicht den traditionellen Idar-Obersteiner Spießbraten oder „Omas gefüllte Klöße“ entgehen. Die gute Hunsrücker Küche hält einige kulinarische Köstlichkeiten für Sie bereit. Von bodenständigen Gerichten bis zur Sterneküche - im EdelSteinLand ist für jeden Geschmack etwas dabei.
Gerne übernehmen wir für Ihre Gruppe auch eine kostenlose Tischreservierung in einem unserer Restaurants. Bitte senden Sie uns dazu Ihre Wünsche über das Tischreservierungsformular zu.
Eine Übersicht unserer Gastronomiebetriebe finden Sie hier.
Wir bemühen uns, unsere Informationen so aktuell wie möglich zu halten, dennoch kann es in der derzeitigen Situation zu kurzfristigen Änderungen (z.B. der Serviceangebote oder Öffnungszeiten) kommen. Links zur Homepage und/oder Kontaktdaten der Betriebe finden Sie in der Übersicht.
Über die Initiative Kauflokal des Kreises Birkenfeld finden Sie Informationen zu Abhol- und Lieferservice der regionalen Gastronomie und über den Bestell- und Lieferservices von ribir können Sie sich online leckere Gerichte bestellen und nach Hause liefern lassen. Unterstützen Sie unsere Gastronomen auch in der Zeit der Gastronomie-Schließungen!
Öffnung der Außengastronomie ab 22.03.2021:
Beachten Sie dabei immer die aktuellen Regelungen, die für die Auslegung maßgebend sind, unter: https://corona.rlp.de/de/startseite/.
Gemäß § 7 (2) 18. CoBeLVO ist Außengastronomie unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen und der folgenden Maßnahmen zulässig:
§ 1 (9) Testpflicht (18. CoBeLVO)
Zulässig sind Schnell- oder Selbsttests (PoC-Antigen-Test), die unter der folgenden Adresse aufgeführt sind: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
Schnelltest: Im Fall eines Schnelltests (§ 1 (9) Satz 1 Nr. 1) darf der Test nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.
Selbsttest: Im Falle eines Selbsttests (§ 1 (9) Satz 1 Nr. 2) ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von der Besucherin oder dem Besucher durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt des Selbsttests zu bestätigen.
Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests oder Selbsttests ist das folgende Formular (Anlage 1 zu § 1 (9)) zu verwenden: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/18._CoBelVO/Anlage_1_Formular.pdf
Die Testpflicht gilt auch als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung eine Bestätigung über einen höchstens 24 Stunden alten negativen Selbsttest nach § 1 (9) Satz 1 Nr. 2 vorlegt. Der Betreiber einer Einrichtung darf der Besucherin oder dem Besucher nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren.
Die Zulässigkeit von Außengastronomie wird im Rahmen von Allgemeinverfügungen der Landkreise / kreisfreien Städte aufgehoben, in Regionen, in denen die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100 steigt.